Konnte das Kind sich mangels Einsichtsfähigkeit indessen noch gar keinen eigenen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden, oder wurde eine durch andere Umstände bedingte Widerstandunfähigkeit des bereits einsichtsfähigen Kindes ausgenutzt, kommt statt der Nötigungstatbestände der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) zur Anwendung. Eine rein altersbedingte Urteilsunfähigkeit darf dabei nur zurückhaltend angenommen werden. Es ist keine fixe Altersgrenze zu ziehen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.