Wird bei einem Kind von Urteilsfähigkeit betreffend die Willensbildung ausgegangen, so ist der entwicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbildung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung solcher Kinder bei der Auslegung der Voraussetzungen von sexuellen Nötigungshandlungen Rechnung zu tragen. Insbesondere kann ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind bei gegebener Urteilsfähigkeit auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck setzen und damit die sexuellen Nötigungstatbestände erfüllen.