Wer eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren vornimmt, erfüllt unabhängig davon, ob das Kind in die Handlungen eingewilligt hat, den Tatbestand von Art. 187 StGB. Die Anwendung der Nötigungstatbestände (Art. 189, Art. 190 StGB) erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Wird bei einem Kind von Urteilsfähigkeit betreffend die Willensbildung ausgegangen, so ist der entwicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbildung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung solcher Kinder bei der Auslegung der Voraussetzungen von sexuellen Nötigungshandlungen Rechnung zu tragen.