2.3.2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird, wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.