Die Privatklägerin A. begründet die von ihr beantragten Schuldsprüche im Wesentlichen damit, dass eine Würdigung ihrer konkreten Aussagen zu erfolgen hätten, dass sich Erinnerungslücken durch eine Verteilung der Aufmerksamkeit in Extremsituationen auf ein gewisses Geschehen erklären liessen («Tunnelgedächtnis») und dass kein Motiv für eine falsche Aussage oder ein Rachemotiv vorliegen würden. Der Beschuldigte begründet die beantragte Abweisung der Berufungen im Wesentlichen damit, dass die Kernschilderungen von A. weder detailreich noch konsistent seien, Diskrepanzen zum Gedächtnisprotokoll des Lehrers D. bestünden und auch Aussagen zu Nebenpunkten widersprüchlich seien.