2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründet den beantragten Schuldspruch im Wesentlichen damit, dass sich entgegen der spärlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz die Nichtwahrnehmung von Begleitumständen sich mit dem sogenannten «Waffenfokus» erklären liessen und sich der Gegensatz zum Gedächtnisprotokoll des Lehrers D., das von A. denn auch nicht gegengelesen oder unterschrieben worden sei, neben anderem durch eine falsche Wiedergabe erklären liesse.