2.2. Die Vorinstanz hat den Freispruch im Wesentlichen damit begründet, dass sich A. neben den an sich detaillierten sowie konsistenten Schilderungen zum Kerngeschehen an vieles (wie u.a. Kleider des Beschuldigten, Tragen eines BH, Küssen sowie Festhalten durch den Beschuldigten, auf dem Sofa geschaute Fernsehsendung) nicht mehr habe zu erinnern vermögen, hinsichtlich des Orts der Tat und damit der Wohnung ein Widerspruch zum Gedächtnisprotokoll des Lehrers D. bestehe und es bei den Schilderungen im Schlafzimmer zu einem Bruch im Detaillierungsgrad gekommen sei. Es lägen nicht zu unterdrückende Zweifel vor.