3.8. Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2022 statt. Die Privatklägerin beantragte neu neben der Genugtuung die Haftbarerklärung des Beschuldigten dem Grundsatz nach für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungskosten im Zusammenhang mit der Straftat und die Verweisung auf den Zivilweg für die Bezifferung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten angefochten. Das Urteil ist mithin – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren – vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).