3.5. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. Dezember 2021 die vollumfängliche Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin. 3.6. Die mit Vorladung auf den 30. März 2022 anberaumte Berufungsverhandlung wurde auf Beschwerde der Privatklägerin A. hin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2022 abgesetzt. 3.7. Mit Urteil vom 27. September 2022 schrieb das Bundesgericht das Verfahren 1B_157/2022 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.