Zudem stellte sie den Antrag, dass hinsichtlich ihrer Aussagen eine aktenbasierte Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine qualifizierte Fachperson durchzuführen sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung der Privatklägerin sei hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gutzuheissen, nicht jedoch hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen Schändung, eventualiter sexueller Nötigung. -3-