3.2. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2021 beantragte die Privatklägerin A., der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Schändung, eventualiter der sexuellen Nötigung, schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 sowie ihre Parteikosten zu bezahlen. Eventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.