Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.216 (ST.2020.155; StA.2019.2176) Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, […] substituiert sowie teilweise unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jost, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1966, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 2. November 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. Mai 2021 von Schuld und Strafe frei. Die Zivilklage der Privatklägerin A. wies es ab. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen und dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 23 Monaten zu verurteilen. Zudem sei er für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2021 beantragte die Privatklägerin A., der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Schändung, eventualiter der sexuellen Nötigung, schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 sowie ihre Parteikosten zu bezahlen. Eventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem stellte sie den Antrag, dass hinsichtlich ihrer Aussagen eine aktenbasierte Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine qualifizierte Fach- person durchzuführen sei. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung der Privatklägerin sei hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gutzuheissen, nicht jedoch hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen Schändung, eventualiter sexueller Nötigung. -3- 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 9. Dezember 2021 die vollumfängliche Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin. 3.6. Die mit Vorladung auf den 30. März 2022 anberaumte Berufungs- verhandlung wurde auf Beschwerde der Privatklägerin A. hin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme des Präsidenten der I. öffentlich- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2022 abgesetzt. 3.7. Mit Urteil vom 27. September 2022 schrieb das Bundesgericht das Verfahren 1B_157/2022 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 3.8. Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2022 statt. Die Privatklägerin beantragte neu neben der Genugtuung die Haftbarerklärung des Beschuldigten dem Grundsatz nach für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungskosten im Zusammenhang mit der Straftat und die Verweisung auf den Zivilweg für die Bezifferung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten angefochten. Das Urteil ist mithin – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren – vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 1. Januar 2019 nach Mitternacht mit der damals 14-jährigen A. in seiner Wohnung in Q. sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zu Beginn soll er A. auf dem Sofa im Wohnzimmer über und dann unter den Kleidern u.a. an den Brüsten berührt haben. In der Folge soll er ihre Hose und Unterhose ausgezogen, ihre Vagina massiert, mit seinen Fingern ihre Scheide penetriert und ihre Brüste abgeleckt haben. Anschliessend soll er sich mit A. in das Schlafzimmer begeben haben, wo es zu gegenseitigem Oralverkehr gekommen sei. -4- 2.2. Die Vorinstanz hat den Freispruch im Wesentlichen damit begründet, dass sich A. neben den an sich detaillierten sowie konsistenten Schilderungen zum Kerngeschehen an vieles (wie u.a. Kleider des Beschuldigten, Tragen eines BH, Küssen sowie Festhalten durch den Beschuldigten, auf dem Sofa geschaute Fernsehsendung) nicht mehr habe zu erinnern vermögen, hinsichtlich des Orts der Tat und damit der Wohnung ein Widerspruch zum Gedächtnisprotokoll des Lehrers D. bestehe und es bei den Schilderungen im Schlafzimmer zu einem Bruch im Detaillierungsgrad gekommen sei. Es lägen nicht zu unterdrückende Zweifel vor. 2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft begründet den beantragten Schuldspruch im Wesentlichen damit, dass sich entgegen der spärlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz die Nichtwahrnehmung von Begleitumständen sich mit dem sogenannten «Waffenfokus» erklären liessen und sich der Gegensatz zum Gedächtnisprotokoll des Lehrers D., das von A. denn auch nicht gegengelesen oder unterschrieben worden sei, neben anderem durch eine falsche Wiedergabe erklären liesse. Die Privatklägerin A. begründet die von ihr beantragten Schuldsprüche im Wesentlichen damit, dass eine Würdigung ihrer konkreten Aussagen zu erfolgen hätten, dass sich Erinnerungslücken durch eine Verteilung der Aufmerksamkeit in Extremsituationen auf ein gewisses Geschehen erklären liessen («Tunnelgedächtnis») und dass kein Motiv für eine falsche Aussage oder ein Rachemotiv vorliegen würden. Der Beschuldigte begründet die beantragte Abweisung der Berufungen im Wesentlichen damit, dass die Kernschilderungen von A. weder detailreich noch konsistent seien, Diskrepanzen zum Gedächtnisprotokoll des Lehrers D. bestünden und auch Aussagen zu Nebenpunkten widersprüchlich seien. 2.3.2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird, wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich demgegenüber schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. -5- Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Min- derjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutz- bereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen unterschiedliche Rechts- güter. Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern. Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit. Das Strafrecht schützt Minderjährige mit anderen Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor. Zwischen den Tatbeständen besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich echte Konkurrenz (BGE 146 IV 153 E. 3 mit Hinweisen). Wer eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren vornimmt, erfüllt unabhängig davon, ob das Kind in die Handlungen eingewilligt hat, den Tatbestand von Art. 187 StGB. Die Anwendung der Nötigungstat- bestände (Art. 189, Art. 190 StGB) erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Wird bei einem Kind von Urteilsfähigkeit betreffend die Willensbildung ausgegangen, so ist der entwicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbildung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeits- entwicklung solcher Kinder bei der Auslegung der Voraussetzungen von sexuellen Nötigungshandlungen Rechnung zu tragen. Insbesondere kann ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind bei gegebener Urteilsfähigkeit auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck setzen und damit die sexuellen Nötigungs- tatbestände erfüllen. Entscheidend ist, ob vom Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters, dessen Funktion in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet werden kann, dass es sich dem Missbrauch eigenständig entgegensetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 mit Hinweisen). Konnte das Kind sich mangels Einsichtsfähigkeit indessen noch gar keinen eigenen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden, oder wurde eine durch andere Umstände bedingte Widerstandunfähigkeit des bereits einsichtsfähigen Kindes ausgenutzt, kommt statt der Nötigungstatbestände der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) zur Anwendung. Eine rein altersbedingte Urteilsunfähigkeit darf dabei nur zurückhaltend angenom- men werden. Es ist keine fixe Altersgrenze zu ziehen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Der Tatbestand der Schändung ist jedenfalls dann einschlägig, wenn ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil dieses die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht einordnen kann (BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweisen). -6- 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Der Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen von A.. Es liegt somit eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor, weswegen die Aussagen von A. sowie des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. 2.4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Ver- letzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 144 IV 345). 2.4.3. A. beantragt, dass hinsichtlich ihrer Aussagen ein Glaub- haftigkeitsgutachten einzuholen sei. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeitsgutachten als sach- lich geboten erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussage- ehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessens- spielraum zu. In der Regel sind Aussagen von kindlichen Zeugen durch das Gericht selbst zu würdigen, sofern sie klar und verständlich sind und auch ohne besondere kinderpsychologische Fachkenntnisse interpretiert werden können (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 f.; 6B_1211/2018 vom 3. Juli 2019 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). -7- Vorliegend sind keine Eigenschaften oder Auffälligkeiten ersichtlich, welche bei der Beurteilung der Aussagen von A. die richterliche Fachkunde sprengen würden. A. war zum Zeitpunkt der Tat bzw. ihrer Aussagen bereits 14 bzw. 15 Jahre alt. Sie hat ausführliche und verständliche Aussagen zum Tathergang gemacht, welche einer richterlichen Würdigung ohne Weiteres zugänglich sind. Dass A. zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln, u.a. MDMA, stand, ändert daran nichts, zumal ihre Aussagetüchtigkeit im Nachgang zur Tat dadurch nicht behindert wurde. Das Gericht sieht sich regelmässig mit Aussagen von Personen konfrontiert, welche im Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss von stimulierenden Substanzen wie Alkohol oder Drogen gestanden haben, wobei es die getätigten Aussagen jeweils unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu würdigen hat. Gleiches hat hinsichtlich der Aussagen von A. zu geschehen. Dass gestützt auf diesen Umstand ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen wäre, erachtet das Obergericht nicht als erforderlich. Der Antrag von A. auf Einholung eines Glaubhaftigkeits- gutachtens ist entsprechend abzuweisen. 2.4.4. A. hat mehrfach darum ersucht, nicht erneut einvernommen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Berufungsgericht auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen nur dann, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson resp. von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 146 IV 153). Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreter von A. ist ihre gerichtliche Einvernahme vorliegend für die Urteilsfällung notwendig. So ist der Sachverhalt nach wie vor umstritten und stellen die Aussagen von A. hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen das einzige direkte Beweismittel dar. Folglich hängt das Urteil in entscheidender Weise von ihren Aussagen ab, weshalb ihre erneute Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung für die Wahrheitsfindung unumgänglich ist. Würde auf eine Einvernahme verzichtet, würde es an einer gerichtlichen Einvernahme fehlen und die Aussagewürdigung würde nach der -8- Rechtsprechung des Bundesgerichts auf einer unvollständigen Grundlage beruhen. Der von A. ins Feld geführte Opferschutz vermag keinen Verzicht auf ihre gerichtliche Einvernahme zu begründen. Ihren Belangen als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO ist im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Rechnung zu tragen. Allfällige Opferschutzmassnahmen finden jedoch ihre Grenzen im Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz, der auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Die prozessuale Stellung als Opfer nimmt die vom Gericht zu treffende materielle Entscheidung, welcher Sachverhalt sich tatsächlich abgespielt hat, nicht vorweg und kann sich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Auch kann die wiederholte Einvernahme eines Opfers im Vorverfahren nicht dazu führen, dass auf eine gerichtliche Einvernahme verzichtet werden muss, denn andernfalls könnten die Strafverfolgungs- behörden darüber entscheiden, welche Auskunftspersonen dem Gericht als Beweismittel zugänglich sind (so ausdrücklich Urteil des Bundes- gerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.3). Vorliegend hat die Vorinstanz auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet. Da eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vorliegt, die Bedeutung der Aussagen für den Verfahrensausgang somit sehr gross ist und überdies der Tatvorwurf schwer wiegt, erscheint für die Urteilsfällung mindestens eine unmittelbare Beweisabnahme durch ein Gericht im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO als notwendig. Insbesondere liegen hier keinerlei Sachbeweise vor und ist die Aussage von A. das einzige Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf gegen den Beschuldigten. Unter diesen gesamten Umständen darf nicht leichthin darauf verzichtet werden, dass sich wenigstens ein urteilendes Gericht einen unmittelbaren Eindruck von ihrem Aussageverhalten verschafft. Dem Opferschutz muss in anderer Weise Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.5; vgl. auch BGE 140 IV 196 E. 4.4.3). Würde vorliegend zum vornherein auf eine gerichtliche Einvernahme von A. im Berufungsverfahren verzichtet, würde dies – insoweit ihre Aussagen hinsichtlich der sexuellen Handlungen vom Beschuldigten bestritten werden – dazu führen, dass auf ihre für die Beweiswürdigung bedeutsamen Aussagen anlässlich der Videoeinvernahmen vom 13. Mai 2019 sowie 23. Juli 2019 nicht abgestellt werden könnte und sich ein Schuldspruch zum vornherein nicht begründen liesse. Daraus erhellt, dass eine erneute Einvernahme im Berufungsverfahren regelmässig im wohlverstandenen Interesse des Opfers liegt, auch wenn sich dabei eine Konfrontation mit den traumatischen Erlebnissen nicht vermeiden lässt. -9- Nach dem Gesagten war A. im Berufungsverfahren, da eine unmittelbare Beweisabnahme im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben war, einzuvernehmen, wie dies anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. November 2022 geschehen ist und dem Obergericht erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens zu gewinnen und Unklar- heiten zu klären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 2.4.5. 2.4.5.1. Am Nachmittag des 3. Mai 2019 begab sich C., Schulleiterin der Oberstufe der H., zusammen mit A., ohne diese vorher darüber zu informieren, zum Stützpunkt der Kantonspolizei in Zofingen, um gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten. Grund für die Anzeige im Beisein der Schulleiterin war ein zwischen C., dem Klassenlehrer D., A. und deren Mutter E. geführtes Schulgespräch, bei welchem es ursprünglich um einen Diebstahl von Geldern aus der Klassenkasse durch A. gegangen war und im Zuge dessen A. die Vorkommnisse mit dem Beschuldigten anlässlich der Silvesternacht 2018/2019 erwähnte (Untersuchungsakten [UA] act. 371 f.). Der Beschuldigte war zur Tatzeit in einer Beziehung mit der damals (angeblich infolge eines Burnouts) angeschlagenen E., der Mutter von A. (E.: Untersuchungsakten [UA] act. 459; Beschuldigter: UA act. 422, 439; A.: UA act. 385). A. wurde darauf am 13. Mai 2019 ein erstes Mal von der Polizei befragt. Dabei gab sie den Sachverhalt detailliert im Rahmen eines freien Berichts wieder. Zunächst habe der Beschuldigte erwähnt, dass er sie einmal draussen nur im T-Shirt bekleidet und ohne Unterwäsche habe schlafen sehen. Darauf habe er angefangen, sie zunächst über und dann unter den Kleidern zu streicheln. Darauf habe er ihre Hose und Unterhose ausgezogen und sie auch im Bereich des Gesässes und der Vagina berührt. Es sei dann dazu gekommen, dass sie auf dem Bett gewesen seien. Dort sei der Beschuldigte mit der Zunge an ihre Vagina gegangen. Es sei dann auch dazu gekommen, dass sie seinen Penis im Mund gehabt habe. Auf offen gestellte Nachfrage führte sie zudem aus, dass der Beschuldigte mit seiner Zunge auch ihre Brüste berührt habe, ohne näher zu spezifizieren, wann genau dies geschah (UA act. 385 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. Juli 2019 schilderte sie den Sachverhalt im freien Bericht im Wesentlichen gleich (UA act. 402 f. Frage 29). Präzisierungen nahm sie dahingehend vor, dass sie ausgeführt hat, dass der Beschuldigte noch auf dem Sofa mit seiner Zunge ihre Brüste abgeleckt habe. Zudem gab sie auf Nachfrage an, dass der Beschuldigte, währendem er ihre Vagina massiert habe, auch mit den Fingern eingedrungen sei. Sie gab darüber hinaus neu zu Protokoll, dass sie sich nach dem Vorfall zunächst noch mit ein paar Kissen in die - 10 - Badewanne des Beschuldigten gelegt habe und dann erst später zurück in ihre Wohnung gegangen sei. Auf Nachfrage gab sie sodann zu, neben MDMA am besagten Abend auch noch Marihuana konsumiert zu haben (UA act. 402 ff. Fragen 29, 51 ff., 105 f.). A. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einlässlich befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussage- verhaltens gewinnen konnte (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 5 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte A. im Wesentlichen ihre bisher in den Einvernahmen gemachten Aussagen, nicht aber ein Lecken der Brüste. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von A. zum Teil eingestandenen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie das nicht mehr erwähnte Lecken der Brüste sind aufgrund des Zeitablaufs erklärbar, zumal dieser Handlung im Vergleich zu den anderen von ihr geschilderten Handlungen (insbesondere Massieren der Vagina, Eindringen mit dem Penis in den Mund) keine entscheidende oder eigenständige Bedeutung hat zukommen können. Die Erinnerungslücken sowie Unsicherheiten können zudem damit begründet werden, dass A. zumindest einmal bei einem Psychologen gewesen sei, was ihr aber nicht geholfen habe, und sie in der Folge versucht habe, das Erlebte zu verdrängen (Protokoll, S. 3). Zwar haben seit 23. Juli 2019 keine Befragungen mehr durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das vorinstanzliche Gericht stattgefunden. Es besteht aber die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die teilweise auch von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben (vgl. RENATE VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, Suggestion, S. 333). Hierzu ist wiederum zu berücksichtigen, dass Schilderungen, die auf voll ausgebil- deten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. Abzustellen ist nach dem Gesagten in erster Linie auf ihre tatnahen Aussagen anlässlich der Videoeinvernahme vom 13. Mai 2019 bei der Polizei, während eine eigentliche Inhaltsanalyse ihrer Aussagen anlässlich der Berufungsver- handlung nicht als valides Mittel zur Verifizierung ihrer Aussagen von vor mehr als 3 Jahren erscheint (vgl. SCHLILLING/HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit. Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie (SAK), 2016, Band 33, S. 33). Die tatnahen Aussagen von A. sind für das Obergericht nachvollziehbar und konsistent. Ihre Aussagen zur Tat sind spontan erfolgt, wirken als Ganzes in sich stimmig und weisen darüber hinaus keine relevanten Widersprüche auf. A. schilderte die Geschehnisse in einer authentischen Sprache und hatte offensichtlich grosse Mühe, über das Erlebte und ihr besonders unangenehme Handlungen – insbesondere den Oralverkehr mit dem Penis des Beschuldigten – zu sprechen. Sie war in der Lage, auf - 11 - Nachfrage, aber teilweise auch spontan diverse Präzisierungen vorzunehmen. So konnte sie bspw. umschreiben, dass die Heizung in der Wohnung an und es warm gewesen sei, wie die Möbel im Schlafzimmer des Beschuldigten angeordnet gewesen seien, und dass dieses nicht aufgeräumt gewesen sei (UA act. 404 f. Fragen 35, 61). A. machte differenzierte Aussagen betreffend ihre Gefühle und Gedanken. Sie führte mehrfach aus, dass sie die Handlungen mit dem Beschuldigten eigentlich nicht gewollt, diese aber auch irgendwie genossen habe, was sie auf ihren Drogenkonsum zurückführte. Ihr hätten die Streicheleinheiten des Beschuldigten irgendwie gefallen, obwohl sie dies vom Kopf her eigentlich nicht gewollt habe. Sie habe es schon komisch gefunden, dass ein beinahe 60-jähriger Mann sie anfasse. Aber irgendwie habe es ihr auch gefallen. Sie sei dem Beschuldigten wie verfallen gewesen und habe nicht mehr realisiert, wer er sei. Sie habe wie eine «Wolke im Kopf» gehabt und es irgendwie auch genossen. Auf der anderen Seite habe sie aber auch Angst gehabt, dass der Beschuldigte jetzt «ficken» könnte (UA act. 385 ff.; act. 402 Frage 29). A. schilderte auch diverse Unterbrüche im Handlungsablauf. So gab sie an, dem Beschuldigten zu Beginn, als er mit der Hand unter ihr T-Shirt gegangen sei, gesagt zu haben, dass sie dies nicht wolle, worauf er von ihr abgelassen und sie für eine Weile wieder nur noch über den Kleidern den Rücken sowie die Haare gestreichelt habe. Als der Beschuldigte an ihre Hose gegangen sei, habe sie ebenfalls zunächst «Nein» gesagt, es dann aber doch zugelassen. Zudem gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte von sich aus zweimal die Handlungen unterbrochen und Besorgnis darüber geäussert habe, dass ihre Mutter hochkommen und sie zusammen erwischen könne. Zudem habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass es nicht gut bzw. sogar strafbar sei, was sie hier machen würden. Da ihr die Handlungen aber gefallen hätten, habe sie den Beschuldigten sogar zum Weitermachen animiert (UA act. 385 ff.; act. 402 Frage 29). A. belastet den Beschuldigten mithin nicht unnötig. Ihr Aussagen halten einem Strukturvergleich zudem stand. Allerdings besteht hinsichtlich des Leckens der Brüste eine Ungereimtheit. A. führte aus, dass sie ein T-Shirt getragen habe. Während der Beschuldigte ihr die Hose sowie Unterhose abgezogen habe, hat sie bezüglich ihres T-Shirts nichts dergleichen ausgesagt. Erklärbar wäre es dadurch, dass der Beschuldigte das T-Shirt einfach hochgeschoben hätte. Allerdings führte sie weiter aus, dass sie glaube, auch einen BH getragen zu haben. - 12 - In einer Gesamtbeurteilung können damit eine Vielzahl von Real- kennzeichen in den Aussagen von A. erkannt werden, welche ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. Auf der anderen Seite sind die Aussagen von A. hinsichtlich einer Vielzahl von teilweise auch gewichtigen Details lückenhaft. So konnte sie sich bspw. nicht mehr genau daran erinnern, ob sie einen BH trug oder was der Beschuldigte getragen hat. Sie konnte nicht mehr sagen, ob sie und der Beschuldigte sich küssten. Ebenso wenig konnte sie sich daran erinnern, wie es dazu kam, dass sie und der Beschuldigte sich vom Sofa auf das Bett begaben. Ihre Ausführungen zu den Handlungen im Schlafzimmer sind darüber hinaus relativ detailarm ausgefallen. Sie konnte nicht bzw. nur sehr vage umschreiben, wie sie am Beschuldigten den Oralverkehr vornahm. Ebenso wenig konnte sie die Frage, ob der Beschuldigte einen Samenerguss gehabt habe, beantworten. Auch besteht eine Ungereimtheit im Ablauf hinsichtlich des Leckens der Brüste. Die dargelegten Lücken lassen sich zu einem gewissen Grad indessen dadurch begründen, dass sich A. im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und verschiedenen Betäubungsmitteln (MDMA und Marihuana) befunden hat, was sich auf ihr Erinnerungsvermögen ausgewirkt haben dürfte. Die einseitige Aufmerksamkeitsverteilung kann zudem im sogenannten «Waffenfokus» oder «Tunnelgedächtnis» gründen. Diese Begriffe beschreiben das Phänomen, dass die Aufmerksamkeit des Opfers einseitig auf ein gewisses Objekt oder Kerngeschehen, von welchem die Hauptbedrohung ausgeht, gelenkt wird, und die weiteren Begleitumstände bzw. Kontextereignisse schlechter erinnert werden (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, AJP 11/2011 S 1418 f.). Dieser Punkt führt somit nicht dazu, dass die Aussagen von A. grundsätzlich als nicht glaubhaft zu beurteilen wären, zumal sie die genannten Erinnerungslücken von Anfang an offen zugegeben hat, was wiederum ein Realkennzeichen darstellt. 2.4.5.2. Um eine umfassende Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. vornehmen zu können, sind die Umstände der Anzeigeerstattung näher zu untersuchen. A. sei durch Klassenkollegen im Verdacht gestanden, aus der Klassenkasse Geld entwendet zu haben. Am 5. April 2019 habe sie die Entnahme des Geldes ihrem Klassenlehrer D. gestanden. Es sei weiter um […] Kollegen und «etwas» mit einem anderen Mann, dem Beschuldigten, gegangen und er sei sich nicht sicher gewesen, ob er (der Klassenlehrer) noch nachfragen dürfe (vgl. Schulleiterin C.: Protokoll, S. 11 f.). Anlässlich des gestützt darauf nach Vorsprache bei der Schulleiterin erfolgten Gesprächs vom 8. April 2019 hat A. als Grund angegeben, dass sie von ehemaligen Kollegen aus der Drogenszene damit erpresst werde, dass diese ihrer Mutter sowie Bekannten von ihrem Drogenmissbrauch sowie - 13 - einem Verhältnis zwischen ihr und mit dem «Ex-Stiefvater» [gemeint der Beschuldigte] erzählen würden. Um die Verbreitung zu verhindern, habe sie selber diese Kollegen «auszahlen» wollen. Weiter sei der Beschuldigte an Silvester nach einem Familienessen sowie einem MDMA-Konsum von ihr, als sie wieder zu Hause gewesen seien, zu ihr runter (da er den oberen Stock und sie im unteren Stock wohne) gekommen, habe Andeutungen, dass er sie schon leicht bekleidet auf dem Balkon habe schlafen sehen, gemacht und angefangen, ihre Haare zu streicheln, was ihr wegen den Drogen gefallen habe. A. habe das Gespräch wegen Unwohlseins abgebrochen. Es sei aber zu keinem sexuellen Austausch gekommen. Eine Nachfrage, bis wohin für A. sexueller Austausch gehe, sei nicht erfolgt (vgl. Gedächtnisprotokoll des Lehrers D. vom 8. April 2019, UA act. 382 f.). Anlässlich des nachfolgenden Elterngesprächs unter Beteiligung der Schulleiterin C., dem Klassenlehrer D. und der Mutter E. hat A. im Wesentlichen ihre Aussagen bis zu den Berührungen übereinstimmend wiederholt. Insbesondere habe sie kurz innegehalten, bevor sie ihrer Mutter vom dieser bisher nicht bekannten Konsum von MDMA berichtet habe. Die Mutter habe erzählt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben ohne ihr Wissen Bussen von A. beglichen habe, wofür A. ihm sexuelle Dienste angeboten habe, worauf Letztere in Tränen ausgebrochen sei. Weiter sei gemäss der Mutter der Beschuldigte ohne ihr Einverständnis, als es ihr schlecht gegangen sei, wie eine Art Stiefvater aufgetreten und sie stehe kurz davor, A. ins Kloster zu verfrachten, damit sie keinen Stress mehr habe. Die Mutter sei für eine Begleitung zu einem Polizeiposten für eine Anzeige nicht bereit gewesen, da A. schliesslich auch den Zug nach Basel nehmen könne (Gedächtnisprotokoll des Lehrers D. [vom 3. Mai 2019], erstellt am 7. Mai 2019, UA act. 381 f.). Die Schulleiterin ist in der Folge mit A., die zunächst keine Anzeige erstatten wollte, dann aber aufgrund des Einwands, dass bei derartigen Vorwürfen eine Anzeige erfolgen müsse, gleichentags noch zur Anzeigeerstattung auf einen Polizeiposten gegangen (Protokoll, S. 4, S. 11 f.). Der damalige Klassenlehrer D. konnte sich an den genauen Ablauf der Gespräche nicht mehr erinnern. Es seien neben dem Drogenkonsum «gewisse» sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten heraus- gekommen. Es sei um Berührungen – wobei es «durchgedrungen» sei, dass es auch zwischen den Beinen gewesen sei – und Streicheln respek- tive ein Heranmachen gegangen. Konkrete Wörter seien keine gefallen. Hinsichtlich des von ihm im Gedächtnisprotokoll erwähnten sexuellen Aus- tauschs hat er präzisierend ausgeführt, dass Berührungen stattgefunden hätten, er aber nicht wisse, wie weit diese gegangen seien, mithin ob es zu sexuellem Austausch bzw. einer Penetration gekommen sei, da er nicht nachgefragt habe. Er interpretiere aber, dass keine Penetration stattgefunden habe. Insbesondere habe er durch die Emotionen sowie die Tränen von A., die er eher als nicht gut in der Klasse integriert sowie - 14 - «reserviert» bezeichnen würde, das erste Mal das Gefühl gehabt, dass sie «ihr wahres Gesicht» gezeigt habe (Protokoll, S. 15 ff.). Die Schulleiterin C. hat ausgeführt, dass sie genaue Worte nicht mehr wisse, es aber so konkret gewesen sei, dass es um sexuelle Handlungen gegangen sei. Thema sei Anfassen gewesen. Ins Detail sei es aber nicht gegangen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass A. verzweifelt gewesen sei, warum ihr niemand glaube (Protokoll, S. 10 ff.). In der Entstehungsgeschichte lässt sich feststellen, dass keine Nachfragen und damit auch keine Aussagen zu konkreten sexuellen Handlungen – über Berührungen hinaus – erfolgt sind. Mithin erweist sich die polizeiliche Einvernahme vom 13. Mai 2019 in dieser Hinsicht als grundsätzlich unbeeinflusst. Es zeigt sich weiter, dass es A. schwer gefallen ist, darüber zu sprechen, was sich auch schon im Gespräch mit ihrem Klassenlehrer D., aber auch in demjenigen vor ihrer Mutter gezeigt hat. Gestützt auf die gemachten Ausführungen war es aber sowohl für den Klassenlehrer D. als auch für die Schulleiterin C. klar, dass es wohl um sexuelle Handlungen gegangen ist. Da aber nicht nachgefragt wurde bzw. A. nicht habe weitererzählen wollen, liegen für den damaligen Zeitpunkt keine Aussagen von A. darüber, was noch alles vorgefallen ist, vor. Mithin betrifft die Ausführung im Gedächtnisprotokoll des Lehrers D. eine eigene Interpretation und keine Aussage von A.. Des Weiteren deutet der vom Klassenlehrer D. beschriebene Bruch in den Emotionen auf ein einschneidendes bzw. bedrückendes Erlebnis hin, zumal erst rund vier Monate seit Silvester vergangen waren. Da A., die – wie auch in Eigenumschreibung – eher ein «Problemkind» gewesen sei und auch schon davor «Scheiss» gemacht habe, drängt sich nicht der Schluss auf, dass ihr emotionaler Ausbruch etwas mit dem Diebstahl aus der Kasse bzw. dem «Erwischtwerden» zu tun gehabt haben könnte. Es ist unter den vorliegenden Umständen nicht entscheidend, ob die «Geschichte» mit den Oltener Kollegen stimmt oder – was auch die Schulleiterin C. anzweifelt – nicht. Gerade auch das nicht unbelastete Verhältnis zu ihrer Mutter samt deren Androhung einer Unterbringung in einem Kloster deutet stark darauf hin, dass die damals noch 14-jährige A. nicht leichtfertig Anschuldigungen erhoben hat. Hingegen besteht ein nicht unerheblicher Widerspruch hinsichtlich des Orts des Geschehens bzw. der Wohnung (diejenige der Mutter oder des Beschuldigten ein Stockwerk höher) vor. Da es sich um ein blosses Gedächtnisprotokoll des Klassenlehrers D. gehandelt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei der späteren Niederschrift, bei der die Frage der Wohnung nicht im Vordergrund stand, etwas falsch in Erinnerung hatte. Der Klassenlehrer hat vor Obergericht denn auch ausgesagt, der Ort bzw. die Wohnung sei für ihn ein zu starkes Detail gewesen, worüber er bisher nicht nachgedacht habe und vielleicht auch - 15 - etwas interpretiert habe (Protokoll, S. 19). In Anbetracht dessen, dass auch der Beschuldigte von einem Vorfall spricht (siehe dazu sogleich), kommt der Angabe der Wohnung im Gedächtnisprotokoll des Klassenlehrers aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu. 2.4.6. Den Aussagen von A. sind die Aussagen des Beschuldigten gegenüber- zustellen. Der Beschuldigte bestreitet die Tat. Gemäss seiner Darstellung sei A. in der besagten Nacht plötzlich neben seinem Bett gestanden und habe ihn gefragt, ob er ihr Drogen besorgen könne. Dabei habe sie ihm gesagt, dass sie alles dafür tun würde, und ihr T-Shirt hochgeschoben. Er habe ihr dann eine Ohrfeige gegeben und sie aus der Wohnung herausgeschmissen. Später habe er sie gemeinsam mit E., der Mutter von A., schlafend in seiner Badewanne vorgefunden (UA act. 426 Frage 34; act. 435; act. 445 Fragen 62 und 66; act. 447 Frage 78). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen somit einzig hinsichtlich des Umstandes, dass A. offenbar einen Teil der Nacht schlafend in der Badewanne des Beschuldigten verbracht hat, mit den Aussagen von A. überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind grundsätzlich konstant und wider- spruchsfrei ausgefallen. Es erscheint jedoch durchaus fragwürdig, dass ein 14-jähriges Mädchen den über 50-jährigen Partner ihrer Mutter nach Drogen fragen und ihm im Gegentausch sexuelle Dienste anbieten würde. Es ist indessen erstellt, dass A. in der besagten Nacht unter dem Einfluss verschiedener Stimulanzien stand, was bei ihr zu einer gewissen Enthemmung geführt haben wird. Dass sie in der betreffenden Nacht ein eher unübliches Verhalten zeigte, ist auch daran ersichtlich, dass sie sich gemäss übereinstimmenden Aussagen nach den Vorkommnissen mit dem Beschuldigten in dessen Badewanne schlafen gelegt habe. Darüber hinaus hat A. den Beschuldigten auch zu anderen Zeitpunkten darum gebeten, ihr Hustensaft sowie starke Schmerzmittel – mutmasslich zum Zwecke der Berauschung – zu organisieren (UA act. 413 ff.; act. 443 Fragen 46 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten können damit nicht von vornherein als vollkommen abwegig oder unglaubhaft bezeichnet werden. Auch wenn seine Aussagen zum Kerngeschehen grundsätzlich konstant ausgefallen sind, lassen sich in seinen übrigen Aussagen diverse Auffälligkeiten erkennen. Fragwürdig erscheint zum einen die vom Beschuldigten an mehreren Stellen vorgebrachte gezielte Diskreditierung von A., vor allem auch in sexuellen Belangen. So führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2019 aus, dass die Mutter von A. bei dieser die Antibabypille gefunden und A. auch schon einmal mit Dreien gleichzeitig etwas gehabt habe. Zudem bezeichnete er A. als «psychisch labil» (UA act. 425 Frage 29; act. 429 Frage 51). Anlässlich der - 16 - Einvernahme vom 13. Juli 2020 prangerte der Beschuldigte zudem an, dass A. anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft «Rotz und Wasser» geheult und gesagt habe, sie gehe zur Opferhilfe, sie allerdings dann nie zur Opferhilfe gegangen sei und eine Stunde nach der Einvernahme eine Netzstrumpfhose und einen Minirock angezogen und ein Selfie gemacht habe (UA act. 446 Frage 76). Zudem gab er zu Protokoll, dass A. bereits mit 10 Jahren mit den Drogen begonnen habe. Er würde wissen, was diese mache, um an Drogen zu kommen. Es sei nicht schön. Ein 14-jähriges Mädchen habe kein Geld für Drogen und würde diese auf anderem Weg besorgen (UA act. 447 Frage 77). Allerdings steht dieses Anbieten von Sex in Widerspruch zur Aussage der Mutter von A. anlässlich des Elterngesprächs, wonach ihr der Beschuldigte gesagt habe, dass A. ihm auch noch für von ihm übernommene Bussen sexuelle Dienstleistungen angeboten haben soll. Es stellt sich die Frage, wieso der Beschuldigte sich so darum bemüht, die im Tatzeitpunkt 14-jährige A. als hinterhältig und sexuell erfahren darzustellen. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte weitschweifige Aussagen zu den möglichen Gründen der Anzeige des Opfers gemacht hat. Zwar hat er regelmässig ausgesagt, dass es sich seiner Meinung nach um eine Racheaktion handle, bezüglich der dahinterliegenden Gründe fielen seine Aussagen indessen nicht konstant aus. Zum einen nannte er mehrfach als Grund, dass er A. nicht mehr alles habe durchgehen lassen bzw. er ihr den Geldhahn zugedreht habe. Als weitere Gründe gab er dann seine im März erfolgte Meldung bei der KESB oder Eifersucht aufgrund der engeren Beziehung zum Bruder von A. an. Mehrfach erwähnte er auch, dass A. ihm in der Silvesternacht gedroht habe, dass er bereuen würde, dass er ihr eine Ohrfeige gegeben habe (vgl. UA act. 423 Frage 17 ff.; act. 428 Frage 38; act. 442 Frage 41; act. 442 Frage 41; act. 446 Frage 75; act. 429 Frage 51; act. 429 Frage 47; act. 447 Frage 79). Zwar scheint es verständlich, wenn eine zu Unrecht beschuldigte Person über die Gründe für die Anschuldigungen mutmasst. Die zahlreichen Erklärungsversuche des Beschuldigten wirken bei einer Gesamtbetrachtung aber dennoch bemüht. 2.4.7. 2.4.7.1. Die Aussagen der Parteien sind – soweit möglich – aufgrund weiterer Beweise oder Indizien einer externen Validierung zu unterziehen. 2.4.7.2. Im vorliegenden Verfahren wurde auch ein Freund des Beschuldigten, G., als Zeuge befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2019 hatte der Beschuldigte geltend gemacht, diesem am nachfolgenden Tag vom Vorfall mit A. erzählt zu haben. G. bewohnte während dieser Zeit eine Wohnung im gleichen Haus wie der Beschuldigte und die Familie von A.. Er wurde - 17 - am 22. Oktober 2019 als Zeuge befragt. Dabei bestätigte er, dass der Beschuldigte ihm am 1. Januar 2019 von den Geschehnissen der vergangenen Nacht erzählt habe. Der Beschuldigte habe ihm geschrieben, ob er schon wach sei, worauf er ihm geantwortet habe, dass er noch kurz duschen und etwas essen würde. Danach habe der Beschuldigte ihm erzählt, dass A. neben seinem Bett gestanden und nach Drogen verlangt habe. Sie habe gesagt, dass sie alles dafür tun würde. Der Beschuldigte habe sie dann weggestossen und zur Türe gebracht. Am nächsten Morgen habe dieser A. dann in seiner Badewanne schlafend vorgefunden. Der Beschuldigte sei geschockt gewesen und habe nicht gewusst, ob er es der Mutter von A. erzählen solle oder nicht (UA act. 473 ff. Fragen 12; act. 475 f. Fragen 30, 32; act. 478 f. Fragen 55, 59). G. hat die Version des Beschuldigten damit im Wesentlichen bestätigt. Er konnte zum Vorfall indessen keinerlei direkte Beobachtungen machen, sondern lediglich die Erzählungen seines Freundes wiedergeben. Seinen Aussagen kommt insofern nur bedingt ein Beweiswert zu. 2.4.7.3. Die Aussagen von E. sind wenig ergiebig und teilweise zumindest unklar. Sie könne sich kaum mehr an den Abend erinnern. Mit A. habe sie nicht über die Silvesternacht sprechen wollen, da es sie nur mehr belasten würde. Auch den Beschuldigten habe sie nicht direkt darauf angesprochen («durch die Blume»). Nach der erfolgten Anzeige habe sie dem Beschuldigten gesagt, dass sie nichts mit dieser Sache zu tun haben wolle (UA act. 458 ff.). Entgegen dem Beschuldigten lässt sich aus dieser Einvernahme auch nicht entnehmen, dass A. zugestimmt hätte, dass das Bett des Beschuldigten, das nach einem Umzug übernommen worden ist, in ihr neues Zimmer kommen würde. Vielmehr hat E. ausgeführt, dass ein Wechsel erfolgt sei, da das Bett im Zimmer des Bruders von A. zu gross gewesen sei. 2.4.7.4. Die Staatsanwaltschaft hat im Weiteren eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten vorgenommen und u.a. die von ihm und A. ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten gesichert. A. hat im Zuge ihrer Befragung ausgeführt, seit dem Vorfall gegenüber dem Beschuldigten auf Abstand gegangen zu sein. Sie habe sich nur noch bei diesem gemeldet, wenn sie von ihm etwas gebraucht habe. Dies werde aus ihren WhatsApp-Nachrichten ersichtlich (UA act. 409 Frage 103). Aus einer Sichtung der ausgetauschten Nachrichten ergibt sich, dass A. dem Beschuldigten im Jahr 2018 noch freudig von Vorstellunggesprächen und Schulnoten berichtete und ihre Nachrichten oft mit vielen Emojis versah. Ab Januar 2019 war dies dann aber deutlich weniger der Fall. Ihre Antworten fielen oft kurz angebunden aus und Emojis fehlen fast gänzlich. Dies steht in einem offenkundigen Missverhältnis zu den zahlreichen - 18 - Kontaktversuchen des Beschuldigten. Ab anfangs Januar 2019 ist ersichtlich, wie sich dieser oft bei A. erkundet, was sie gerade mache bzw. wo sie sei oder ob sie noch wach sei. Seine Nachrichten versah er auffallend oft mit einem Kuss-Emoji. Am 5. Januar 2019 sandte er ihr darüber hinaus um 22:42 Uhr sowie um 00:40 Uhr einzig jeweils ein Kuss- Emoji, ohne von A. in der Zwischenzeit eine Reaktion darauf erhalten zu haben. Am 6. Januar 2019 schrieb er ihr um 00:57 Uhr, dass sie sich in letzter Zeit nicht so oft gesehen hätten. Am 7. Januar 2019 schrieb er ihr sodann: «HDL wirklich und dein Abstand zur Zeit tut schon sehr weh», worauf A. mit «Ja ich dich doch auch» antwortete (UA act. 327 ff.; insbesondere UA act. 347, 349, 352). Für das Obergericht ist damit ab Januar 2019 ein klarer Bruch in der Art und Weise, wie A. und der Beschuldigten miteinander kommunizierten, ersichtlich. Die zahlreichen Kontaktversuche und das damit einhergehende grosse Interesse des Beschuldigten an A. lassen sich mit seiner Tatversion sodann nur schwer in Einklang bringen, wäre in diesem Fall doch davon auszugehen gewesen, dass er sich von A. distanziert hätte, um neuerliche sexuelle Avancen ihrerseits zu unterbinden. 2.5. In einer Gesamtbetrachtung erachtet sich das Obergericht vom angeklagten Sachverhalt überzeugt. Die Aussagen von A. sind – trotz gewisser untergeordneter Lücken und Ungereimtheiten, die sich jedoch mit dem Drogenmischkonsum erklären lassen – differenziert und widerspruchsfrei und für das Obergericht insbesondere im Kerngehalt der sexuellen Handlungen glaubhaft ausgefallen. Das Verhalten und die Aussagen von A. stehen sodann im Einklang mit dem vom Klassenlehrer D. beschriebenen Bruch in den Emotionen und den ausgewerteten WhatsApp-Nachrichten. Sodann spricht auch die Entstehungsgeschichte für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, hat sie sich doch trotz Androhung ihrer Mutter, dass sie in einem Kloster untergebracht würde, zur Anzeige bei der Polizei entschieden. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten nicht von vornherein als abwegig bezeichnet werden können, können darin Auffälligkeiten erkannt werden, welche sie nur bedingt als glaubhaft erscheinen lassen. Sie sind deshalb nicht geeignet, am angeklagten Sachverhalt mehr als nur theoretische Zweifel, wie sie immer möglich sind, zu begründen. Nach dem Gesagten bestehen mithin keine nicht überwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie er von A. geschildert worden ist, zugetragen hat. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit A. sind somit als erstellt zu erachten. - 19 - 3. 3.1. Gemäss dem erstellen Sachverhalt hat der Beschuldigte im Wissen um das Alter von A. mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.2. 3.2.1. Dem Antrag der Privatklägerin A., wonach der Beschuldigte zusätzlich der Schändung gemäss Art 191 StGB, eventualiter der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schuldig zu sprechen sei, kann nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es bereits in der Anklage an Ausführungen hinsichtlich der erforderlichen Tatbestandselemente, welche eine Subsumierung unter die genannten Tatbestände zulassen würde. Die Voraussetzungen für eine zusätzliche Verurteilung sind mit Blick auf den erstellen Sachverhalt aber ohnehin nicht gegeben, weshalb eine Anklageänderung bzw. -ergänzung ausser Betracht fällt: 3.2.2. Hinsichtlich der Schändung ist entgegen der Auffassung von A. nicht von einer Widerstandsunfähigkeit, welche für die Tatbestandsmässigkeit vorausgesetzt wird, auszugehen. Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Widerstandsunfähigkeit braucht zwar nur vorübergehend zu sein. Erforder- lich ist aber, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur zu irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Ist bloss die Hemmschwelle – z.B. alkoholbedingt – herabgesetzt, liegt keine Wider- standsunfähigkeit vor (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Von einer rein altersbedingten – gemäss der Rechtsprechung nur unter Zurückhaltung anzunehmenden – Widerstandsunfähigkeit ist vorliegend nicht auszugehen. Es ist jedoch unbestritten, dass A. im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol, Marihuana und MDMA stand und insbesondere der Konsum von Alkohol und MDMA bei ihr zu einer erheblichen Herabsetzung der Hemmschwelle geführt haben dürfte. Zwar machte A. Aussagen, welche zu einem gewissen Grad für eine Aufhebung der Widerstandsunfähigkeit sprechen, indem sie u.a. geltend machte, dass sie wie in einer Wolke gewesen sei und sie die Worte nicht gefunden habe (UA act. 403 Frage 29). Auf der anderen Seite machte sie aber auch Aussagen, welche klar für eine erhaltene Widerstandsfähigkeit sprechen. So sagte sie aus, dass man unter dem Einfluss von MDMA auf jeden Fall noch wisse, was man tue (UA act. 388). Ihren Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass sie die vorgenommenen Handlungen durchaus noch reflektieren konnte. So sagte sie aus, sie habe zwar eigentlich keine sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten vornehmen wollen, dessen - 20 - Berührungen auf der anderen Seite genossen. Sie habe ihn deshalb in der Folge gewähren lassen bzw. ihn später sogar zum Weitermachen animiert (UA act. 402 f. Frage 29). Es ist denn auch nicht so, dass A. sich vollständig passiv verhalten bzw. den Beschuldigten einfach hat gewähren lassen. Vielmehr hat sie selber auch aktiv am Beschuldigten sexuelle Handlungen (Oralverkehr) vorgenommen, ohne dass dieser in Form von Drohungen oder Gewalt auf sie eingewirkt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung nicht von einer vollständig aufgehobenen Widerstandsunfähigkeit ausgegangen werden, womit der Tatbestand der Schändung nicht erfüllt ist. 3.2.3. Sodann kann vorliegend auch nicht auf eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erkannt werden. Die sexuelle Nötigung setzt voraus, dass die beschuldigte Person das Opfer zu sexuellen Handlungen nötigt, indem sie entweder dem Opfer droht, Gewalt anwendet oder das Opfer unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. A. wirft dem Beschuldigten nicht vor, sie in irgendeiner Art und Weise bedroht oder ihr gegenüber Gewalt angewendet zu haben. Entsprechend fiele einzig die Tatbestandsvariante des «Unter-Psychischen-Druck-Setzens» in Betracht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dabei insbesondere bei jungen Kindern die erforderliche sogenannte «situative Zwangssituation» auch dadurch geschaffen werden, dass der Täter den Willen des Kindes steuert und manipuliert und bei diesem so eine vermeintliche Freiwilligkeit hinsichtlich der sexuellen Handlungen schafft (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 f.). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Zum einen ist aufgrund des Alters von A. im Tatzeitpunkt sowie ihrer Aussagen davon auszugehen, dass sie die Handlungen mit dem Beschuldigten korrekt einzuordnen wusste. Es kann denn auch nicht erkannt werden, dass der Beschuldigte die Willensbildung von A. bei der Tatausübung bewusst beeinflusst oder manipuliert hätte. Er hat im Gegenteil die Handlungen von sich aus mehrfach abgebrochen und sich dahingehend geäussert, dass es nicht gut sei, was sie machen würden, und er dafür ins Gefängnis kommen könne. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf andere Art und Weise Druck auf A. aufgebaut hat. Als sie zunächst nicht wollte, dass er mit der Hand unter ihr T-Shirt ging, hat er dies akzeptiert und sie für eine gewisse Zeit nur noch am Rücken über den Kleidern gestreichelt. Eine sexuelle Nötigungshandlung kann damit nicht erkannt werden, weshalb auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt ist. - 21 - 3.2.4. Der Beschuldigte ist demnach einzig wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Insoweit die Privatklägerin darüber hinaus eine Verurteilung wegen Schändung bzw. sexueller Nötigung beantragt hat, erweist sich ihre Berufung als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Der Beschuldigte ist wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Dieser Tatbestand sieht als Sanktion Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Sanktionenrecht kann eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätzen ausgesprochen werden. Vorliegend ist aufgrund der Schwere des Verschuldens des Beschuldigten (siehe unten) eine Strafe über 180 Einheiten festzusetzen, weshalb einzig die Aussprechung einer Freiheitsstrafe in Betracht fällt. 4.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 6. Mai 2019 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Dezember 2018 – zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 150.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2021 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 150.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilende Tat hat er vor diesen Verurteilungen begangen. Da indessen keine gleichartigen Strafen vorliegen, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). 4.4. 4.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, - 22 - die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt, wobei diese Reife nach dem Gesetz vor dem 16. Altersjahr immer zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3). In der Silvesternacht 2018/2019 ist es zwischen dem Beschuldigten und A. zu sexuellen Handlungen gekommen, wobei der Beschuldigte A. u.a. die Vagina massiert und dabei mit dem Finger eingedrungen ist. Zudem haben sich der Beschuldigte und A. gegenseitig oral befriedigt. Es handelt sich dabei insbesondere beim Oralverkehr um schwere, wenn auch nicht die schwersten Formen von sexuellen Handlungen (wie z.B. vaginale oder anale Penetrationen). A. war im Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt und in körperlicher wie auch geistiger Hinsicht altersadäquat entwickelt. Sie hatte bis zur vorliegend zu beurteilenden Tat indessen noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Ungeachtet ihres bereits fortgeschrittenen Alters waren die Handlungen damit ohne Weiteres geeignet, ihre ungestörte sexuelle Entwicklung nachhaltig zu gefährden. Grundsätzlich hat A. in die sexuellen Handlungen eingewilligt, es kann allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmittel stand, was bei ihr sicherlich zu einer gewissen Enthemmung geführt hat. Dies war dem Beschuldigten denn auch bekannt. Mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung und der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist – in Relation zum Strafrahmen und dem davon erfassten breiten Spektrum sexueller Handlungen mit einem Kind – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die ungestörte sexuelle Entwicklung von A. nicht hätte respektieren können. Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Dies gilt umso mehr, als er sich im Tatzeitpunkt in einer romantischen Beziehung mit der Mutter von A. befand. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die ungestörte sexuelle Entwicklung von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1). - 23 - Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen, ist insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 4.4.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Dezember 2018 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Diese Vorstrafe ist, auch wenn sie nicht einschlägig ist, leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da er daraus nicht die notwendigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin darf diese Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A. auch im Berufungsverfahren bestritten bzw. sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren bis auf wenige Ausnahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Straf- empfindlichkeit auszugehen. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. 4.4.3. Dem Obergericht erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. - 24 - 4.5. Eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren kann nicht bedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren jedoch teilweise aufschieben (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der aufgeschobenen bzw. zu vollziehenden Strafteils ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte lebt grundsätzlich in stabilen Verhältnissen. Er verfügt über eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen diverser Strassenverkehrs- delikte. Aufgrund des Umstands, dass er im vorliegenden Strafverfahren nicht geständig war und sich somit auch nicht einsichtig und reuig zeigen konnte, sowie des Umstands, dass er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er noch während des laufenden Strafverfahrens erneut, wenn auch nicht einschlägig, delinquiert hat und deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 6. Mai 2019 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. März 2021 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Dennoch ist insgesamt knapp nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Ihm ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Mit Blick auf das mittelschwere Verschulden des Beschuldigten erweist es sich als sachgerecht, den unbedingten Teil der Strafe auf 1 Jahr festzusetzen und die übrigen 1 ½ Jahre bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte beim vorliegend auszusprechenden Strafmass den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen kann, sofern die Voraussetzungen nach Art. 77b StGB dafür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4). Dies würde ihm die Fortführung einer Berufstätigkeit ermöglichen. - 25 - 4.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingten Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigten sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist Deutscher. Er hat mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.4. Der 56-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist vor knapp 8 ½ Jahren mit 48 Jahren in der Schweiz eingereist und verfügt über eine C-Bewilligung. Zuvor arbeitete er in Dänemark als Chauffeur. Wegen des tiefen Lohnniveaus entschied er sich aber dafür, in die Schweiz zu ziehen (UA act. 423 Frage 16). Er wohnt zurzeit alleine, arbeitet in einer Spedition und unterliegt bis längstens 31. Mai 2023 einer Lohnpfändung. Schulden habe er dann keine mehr, sondern nur noch die kommenden Steuern. Er hat eine Tochter, welche in Deutschland lebt. Zu dieser sowie zur Ex-Frau habe er keinen Kontakt mehr. Mit der Mutter von A. ist er nicht - 26 - mehr zusammen. In Deutschland hält er sich nach eigenen Angaben unregelmässig, vielleicht ein bis zwei Mal im Jahr auf (UA act. 423 Frage 15). Der Beschuldigte erscheint in der Schweiz nach dem Gesagten durchschnittlich integriert. Da er indessen erst im Erwachsenenalter in die Schweiz migriert ist und hier weder über eine Kernfamilie noch über anderweitige Verwandte verfügt, kann sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders hoch eingestuft werden. Bei einer Aufenthaltsdauer von unter 10 Jahren ist nach der Rechtsprechung regelmässig davon auszugehen sei, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz noch nicht so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte, zumal er den überwiegenden Teil und die besonders prägenden Jahre seines Lebens nicht in der Schweiz verbracht hat. Die Aufenthaltsdauer allein kann vorliegend noch nicht zur Annahme führen, der Beschuldigte sei hier verwurzelt. Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (vgl. BGE 145 IV 455). Der Beschuldigte hat eine schwere Sexualstraftat begangen und wird dafür zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat sich auch weitere Straftaten zu Schulde kommen lassen, wobei dafür vergleichsweise gering- fügige Geldstrafen ausgesprochen worden sind. Seine Verurteilungen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor, konnte doch nur knapp nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen werden. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz teil. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Lastwagenchauffeur oder nun allgemein im Bereich Spedition ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass er auch in Deutschland oder einem anderen Land eine Anstellung finden würde. Insofern ist von intakten Möglichkeiten im Heimatland auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung ist das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen. Die Landesverweisung wäre aber auch anzuordnen, wenn auf einen Härtefall erkannt würde. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten können mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht als sehr hoch beurteilt werden. Der Beschuldigte hat indessen sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen und wird dafür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, wovon 1 Jahr zu vollziehen ist, verurteilt. Es handelt sich dabei um eine vergleichsweise schwere Tat. Es besteht ein entsprechend hohes öffentliches Interesse daran, Minderjährige vor Angriffen auf ihre - 27 - ungestörte sexuelle Entwicklung zu schützen. Insofern vermöchten die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Dies gilt umso mehr, als es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausserordentlicher Umstände bedarf – die in casu offensichtlich nicht vorliegen –, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies würde grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gelten («Reneja-Praxis», statt vieler: BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetz- gebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft. 5.5. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Es stellt sich mithin die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügig- keitsabkommen (FZA). Das Freizügigkeitsabkommen steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sexuelle Handlungen mit einem minder- jährigem Mädchen begangen und eine verhältnismässig schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen begangen. Die Legalprognose des nicht geständigen und somit weder einsichtigen noch reuigen Beschuldigten ist ungewiss. Insofern muss bei ihm von einem tatsächlich vorhandenen Rückfallrisiko ausgegangen werden und ist eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bejahen. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 5.6. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Unter Berücksichtigung der Natur der Straftat, des mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten, seiner nicht sehr hohen Interessen am Verbleib in der Schweiz und des hohen öffentlichen Interesses, sexuelle Übergriffe an Minderjährigen zu verhindern, erweist sich eine Landesverweisung von 10 Jahren als angemessen. 6. 6.1. Die Privatklägerin A. beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019. - 28 - 6.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von der Schwere der körperlichen oder psychischen Leiden ab (zur Genugtuung für Opfer von Sexualdelikten samt deren Höhe, insbesondere bei Kindern als Opfern: BGE 125 III 269 = Pra 88 (1999) Nr. 175; allgemein zur Bemessung von Genugtuungen: BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1). Die Festsetzung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben oder festen Tarifen erfolgt (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 6.3. Der Beschuldigte hat mit A. sexuelle Handlungen vorgenommen, als diese noch minderjährig war. Dabei kam es zu vergleichsweise schweren sexuellen Handlungen wie gegenseitigem Oralverkehr. Auch wenn A. sich den Handlungen nicht widersetzte, erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung (knapp) als erfüllt. Denn Sinn und Zweck von Art. 187 StGB ist es, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Ist das Kind unter 16 Jahre alt, wird ihm die notwendige Reife von Gesetzes wegen abgesprochen. Insofern ist es auch nur von untergeordneter Natur, ob dieses in die Handlungen eingewilligt hat oder nicht. Vorliegend fällt erschwerend ins Gewicht, dass es sich beim Beschuldigten um eine Vertrauensperson von A. gehandelt hat. Dieser hat mit ihr denn auch vergleichsweise schwere sexuelle Handlungen vorgenommen, welche ohne weiteres geeignet waren, in schwerer Art und Weise ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu beeinflussen. Dies gilt umso mehr, als A. vorgängig zur Tat über keine sexuelle Erfahrung verfügte und der Beschuldigte deutlich älter als A. war. A. erlitt im Nachgang zur Tat gemäss eigenen Angaben sogenannte Flashbacks und Ekelgefühle gegenüber ihrem eigenen Körper. Sofern sie ihren Drogenkonsum und die von ihr begangenen Diebstähle ebenfalls auf die Tat zurückführt, kann ihr indessen nicht gefolgt werden, zumal sie ausweislich der Akten bereits vorher Drogen konsumiert und auch bereits einen Diebstahl begangen hatte (UA act. 357; act. 388). A. hat sich nach der Tat sodann – mit Ausnahme eines einmaligen Besuchs – auch nicht in psychologische Behandlung begeben oder anderweitige Hilfsangebote in Anspruch genommen, sondern sie versucht den Vorfall zu verdrängen, weswegen - 29 - nicht von einer schwerwiegenden Traumatisierung ausgegangen werden kann. Auch wohnt sie nach eigenen Angaben unter der Woche mit ihrem Freund zusammen (Protokoll, S. 3), was zumindest darauf schliessen lässt, dass die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht zu einer nachhaltigen Beziehungsunfähigkeit geführt haben. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich nach Ansicht des Obergerichts eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 als angemessen. 6.4. Soweit die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung neben einer Genugtuung neu beantragt, dass der Beschuldigte für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungskosten im Zusammenhang mit der Straftat dem Grundsatz nach haftbar zu erklären und für die Bezifferung die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen sei, ist darauf nicht einzutreten. Die Privatklägerin hatte vor Bezirksgericht im Hauptstandpunkt die Zusprechung einer Genugtuung beantragt, und eventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Hinsichtlich der Zivilforderungen gilt im Strafprozess ebenfalls die Dispositionsmaxime und die Voraussetzungen für eine Klageänderung – die denn auch nicht behauptet werden – sind vorliegend nicht erfüllt. Nachdem mit vorliegendem Urteil der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung verpflichtet wird, besteht für den vor Vorinstanz gestellten Eventualantrag kein Raum. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist ganz überwiegend gutzuheissen. Sie obsiegt im Schuldpunkt sowie hinsichtlich der von ihr beantragten Landesverweisung. Einzig im beantragten Strafmass bleibt das Ober- gericht unter dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag. Die Berufung der Privatklägerin A. ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gutzuheissen, sie unterliegt indessen mit ihrem Antrag betreffend den zusätzlichen Schuldspruch wegen Schändung, eventualiter sexueller Nötigung. Ihr wird darüber hinaus nur eine Genugtuung in deutlich geringerem als von ihr beantragtem Umfang zugesprochen, während auf die vor Obergericht neu geltend gemachten Heilungskosten nicht einzutreten ist. - 30 - Unter Berücksichtigung der gestellten Anträge und deren Gewichtung erweist es sich als angemessen, dem überwiegend unterliegenden Beschuldigten ¾ und der Privatklägerin ¼ der gemäss § 18 Abs. 1 VKD auf Fr. 6'000.00 festzusetzenden obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund der der Privatklägerin zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (siehe dazu unten) ist der auf sie entfallende Anteil von Fr. 1'500.00 einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 5'900.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'425.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht – trotz teilweise Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung im Umfang ihres Unterliegens der Privatklägerin aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5). 7.3. 7.3.1. Mit Gesuch vom 25. März 2022 hat Rechtsanwältin Laura Jost, welche Rechtsanwalt Christophe Herzig auch schon substituiert hatte, für die Privatklägerin A. um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Dieses Gesuch ist ab Gesuchstellung unter Beiordnung von Rechts- anwältin Laura Jost als unentgeltliche Rechtsbeiständin grundsätzlich zu bewilligen, da die Mittellosigkeit der sich damals kurz vor Abschluss der Ausbildung befindlichen A. unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse inklusive Leistungsfähigkeit der Mutter ausgewiesen, die Zivilklage nicht aussichtslos und eine Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig erschienen ist (Art. 136 Abs. 1 StPO). Allerdings ist A. seit 22. August 2022 als medizinische Praxisassistentin bei einem Monatslohn von Fr. 4'600.00 brutto bzw. Fr. 4'235.15 netto, plus 13. Monatslohn, arbeitstätig. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Existenzminimums von Fr. 1'261.35 plus die gemäss eigenen Angaben bestehenden Wohnkosten von Fr. 500.00 ergäbe dies einen Überschuss von fast Fr. 2'500.00 pro Monat. Damit wäre sie ohne weiteres in der Lage, die anfallenden, angemessenen sowie notwendigen Aufwendungen für ihre - 31 - Vertretung innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Dies gälte auch dann, wenn die gesamten der Mutter angeblich abzugebenden Fr. 1'000.00 für Versicherungen sowie Steuern in vollem Umfang im Existenzminimum zu berücksichtigen wären. Mithin kann der Privatklägerin A. die unentgeltliche Rechtspflege nur bis zum 21. August 2022 gewährt werden. Gemäss eingereichter Kostennote beträgt die für die Zeit von 25. März 2022 bis 21. August 2022 geltend gemachte Entschädigung gerundet Fr. 490.00. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A. hat der Beschuldigte, der sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 4 StPO). 7.3.2. Die Privatklägerin A. war während des Berufungsverfahrens bis zu ihrer Volljährigkeit am 3. März 2022 durch den von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau als Prozessbeistand mit Prozessvollmacht eingesetzten Rechtsanwalt Christophe Herzig vertreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ihr im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden, hat sie doch keine Anwaltskosten zu bezahlen. Ihr ist kein Schaden entstanden, den sie auf Grundlage von Art. 433 StPO geltend machen könnte und es geht nicht an, sie für Kosten zu entschädigen, die sie nicht getragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5.2 für den Fall der unentgeltlichen Rechtspflege). Schon gar nicht kann sie bei der KESB angefallene Kosten adhäsionsweise als eigene Zivilforderung gemäss Art. 122 StPO geltend machen, zumal es ihr an der Legitimation fehlt, im vorliegenden Strafverfahren in eigenem Namen einen allfälligen Regress- oder Entschädigungsanspruch des Kantons Bern gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen. 7.3.3. Für die Zeit ab 4. März 2022 – ohne die unter die unentgeltliche Rechtspflege fallende Zeit – hat die Privatklägerin A. im Umfang der Differenz ihres Obsiegens und Unterliegens einen Anspruch vom Beschuldigten auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist gestützt auf die eingereichte Kostennote unter Abzug des auf die unentgeltliche Rechtspflege entfallenden Anteils verpflichtet, der Privatklägerin A. für das Berufungsverfahren dem Ausgang des Verfahrens entsprechend im Umfang von ½ eine Parteientschädigung von Fr. 2'407.85 zu bezahlen. - 32 - 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'485.30 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die Privatklägerin A. hat im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang ihres Obsiegens gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen, wenn sie diese rechtzeitig beantragt, beziffert und belegt hat (Art. 433 Abs. 1 StPO). Nachdem die Vertretung von A. bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch den von der KESB Oberaargau ernannten Rechtsanwalt Christophe Herzig sichergestellt wurde, durch welche Letzterer auch entschädigt wird, sind der Privatklägerin A. im erstinstanzlichen Verfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden (siehe dazu oben). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 33 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägern A. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen. 5. 5.1. Der Privatklägerin A. wird im Berufungsverfahren für die Zeit vom 25. März 2022 bis 21. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Laura Jost als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 und der Privatklägerin A. zu ¼ mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Der auf die Privatklägerin entfallenden Anteil wird ihr zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'425.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatklägerin A., Rechtsanwältin Laura Jost, für das - 34 - obergerichtliche Verfahren für die Zeit vom 25. März 2022 bis 21. August 2022 eine Entschädigung von Fr. 490.00 auszurichten. 5.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. für das übrige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'407.85 zu bezahlen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'802.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'485.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 35 - Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann