3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Er hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'075.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) auferlegt. Er hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] - 15 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)