1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Art. 166 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.