Die Kosten für Strafverfahren vor Bezirksgericht sind in § 17 Abs. 1 VKD geregelt und betragen Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Abgedeckt sind damit auch die Aufwendungen, welche im Rahmen der Urteilsbegründung anfallen. Ein Vorbehalt analog zivilrechtlicher Streitigkeiten (vgl. § 13 Abs. 3 VKD) ist für Strafverfahren nicht vorgesehen. Unklar ist sodann, was es mit den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» von Fr. 95.00 auf sich hat und wie sich diese - 14 - zusammensetzen. Diese können dem Beschuldigten deshalb auch nicht auferlegt werden.