Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann sie jedoch auch nicht erhöht werden. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu vollziehen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).