Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'400.00; keine Unterstützungspflichten) und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt worden ist, als eher mild (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann sie jedoch auch nicht erhöht werden.