3.4. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Den nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des vorbestraften Beschuldigten ist mit der Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 13 -