Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten nicht erhöht, zumal nur eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die positiven und negativen Faktoren halten sich somit etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt.