Eine echte nachhaltige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue und Beteuerung hinausgeht, ist denn auch nicht ersichtlich. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist dennoch nicht zu verkennen, dass das Geständnis das obergerichtliche Verfahren verkürzt und vereinfacht hat, weshalb es sich rechtfertigt, es leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Ausgeschlossen ist jedoch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie einsichtigen und reuigen Täter möglich ist.