Der Beschuldigte hat den Tatbestand der mehrfachen Misswirtschaft und mehrfachen Unterlassung der Buchführung mit der Berufungsbegründung anerkannt. Ein Geständnis erst im Berufungsverfahren darf in aller Regel nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Eine echte nachhaltige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue und Beteuerung hinausgeht, ist denn auch nicht ersichtlich.