Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), weshalb vorliegend nur eine leichte Straferhöhung angezeigt erscheint, zumal eine der Vorstrafen bereits vergleichsweise lange zurückliegt.