von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Vorstrafen, auch wenn sie nicht einschlägig sind, sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er keine genügenden Lehren daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird.