3.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug zwei Eintragungen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. April 2012 wurde er wegen Urkundenfälschung und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingen Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 380.00, sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Juli 2014 wegen mehrfacher Widerhandlungen im Sinne von Art. 87 und 88 AHVG zu einer unbedingten Geldstrafe - 12 -