Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat und sich die Täterkomponente zudem nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (siehe dazu sogleich), hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) mit der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) sein Bewenden.