3.3.2. Die Einsatzstrafe wäre für die sieben weiteren Fälle der Misswirtschaft und die unterlassene Buchführung in acht Fällen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen bzw. es wäre dort, wo bei einer isolierten Betrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens noch eine Geldstrafe infrage gekommen wäre, eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat und sich die Täterkomponente zudem nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (siehe dazu sogleich), hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.