Das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen relativiert das Tatverschulden geringfügig. Denn es darf erwartet werden, dass sich ein Geschäftsführer und Gesellschafter über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert, ist dies doch hinsichtlich der grundlegendsten Pflichten, welche hier verletzt wurden, nicht schwierig. Insgesamt ist hinsichtlich der Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen.