Dem Beschuldigten kann daher nicht gefolgt werden, sofern er versucht darzulegen, sein Verhalten habe das Geschäftsrisiko in dieser Branche nicht wesentlich überschritten (vgl. Berufungsbegründung S. 2 [unten] f.). Dennoch ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen, sollen damit doch lediglich krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen relativiert das Tatverschulden geringfügig.