Das Handeln des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Übernahme und Führung der B. erscheint daher vielmehr übliche und elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lassend, die von ihm als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter erwartet werden können. Dem Beschuldigten kann daher nicht gefolgt werden, sofern er versucht darzulegen, sein Verhalten habe das Geschäftsrisiko in dieser Branche nicht wesentlich überschritten (vgl. Berufungsbegründung S. 2 [unten] f.).