Gemäss Vorinstanz wirke das Handeln des Beschuldigten dilettantisch und ungeplant (vorinstanzliches Urteil S. 87 E. 13.2.3.1). Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein ganz unerfahrener Geschäftsmann ist, denn er war seit dem Jahr 2002 Inhaber mehrerer Einzelunternehmen und kam in diesem Rahmen auch schon mehrfach mit dem Konkursverfahren in Berührung (vgl. die Handelsregisterauszüge betreffend das J. [Konkurs: [tt.03.2003]], das K. [Konkurs: [tt.12.2005]], das L. [Konkurs: [tt.09.2006]], das M. [Konkurs: [tt.08.2011]]; N. [Konkurs: [tt.08.2011]], das O. [Konkurs: [tt.01.2012]]; VO 5.2, Reg. 5). - 11 -