Die Konkursverschleppung ist daher nicht auf die Unterlassung der Buchführung und einen allfälligen mangelnden Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Firma zurückzuführen. Mangels Kausalzusammenhangs besteht somit auch hier zwischen den Tatbeständen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung echte Konkurrenz. - 10 - 2.4. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung (in acht Fällen) zu verurteilen.