2.3.8. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschuldigte sei vom 19. Dezember 2017 bis zur Konkurseröffnung am [tt.06.2018] einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I. gewesen. Eine Buchhaltung sei in diesem Zeitraum nicht geführt worden (vorinstanzliches Urteil S. 82 E. 12.2.2). Der Beschuldigte wusste gemäss seinen eigenen Angaben dennoch schon kurz nach der Firmenübernahme von der Verschuldung der Gesellschaft (vorinstanzliches Urteil S. 80 E. 12.1.2.2.1 und 12.1.2.2.2.2). Die Konkursverschleppung ist daher nicht auf die Unterlassung der Buchführung und einen allfälligen mangelnden Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Firma zurückzuführen.