Die Konkursverschleppung ist deshalb nicht auf die Unterlassung der Buchführung zurückzuführen. Dies zeigt auch die Aussage des Beschuldigten, dass er angeblich nichts von den geforderten Massnahmen gemäss OR gewusst habe (vorinstanzliches Urteil S. 73 [unten] f.). Zwischen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung besteht echte Konkurrenz.