2.3.7. Gemäss Vorinstanz war der Beschuldigte vom 13. Juli 2016 bis [tt.04.2018] (Konkurseröffnung) einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.. In diesem Zeitraum sei keine Buchhaltung geführt worden (vorinstanzliches Urteil S. 77 E. 11.2.2). Dies war für die Konkursverschleppung jedoch auch in diesem Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Denn der Beschuldigte wusste gleichwohl bei der Firmenübernahme um deren Liquiditätsprobleme, womit begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand (vorinstanzliches Urteil S. 74 E. 11.1.2.2.2). Die Konkursverschleppung ist deshalb nicht auf die Unterlassung der Buchführung zurückzuführen.