Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Unterlassung der Buchführung für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war, hatte der Beschuldigte doch hinreichend Kenntnis über die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft. Zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Verschlimmerung der Überschuldung besteht somit auch in diesem Fall kein Kausalzusammenhang. Es liegt ein Fall von echter Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung vor.