bei der Firmenübernahme von deren finanziellen Schwierigkeiten gewusst. Mithin habe schon in diesem Zeitpunkt konkrete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe der Beschuldigte sich dafür entschieden, untätig zu bleiben (vgl. vorinstanzliches Urteil 67 f. E. 10.1.2.2.2). Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Unterlassung der Buchführung für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war, hatte der Beschuldigte doch hinreichend Kenntnis über die schlechte finanzielle Lage der Gesellschaft.