2.3.6. Im angefochtenen Urteil wurde betreffend die G. festgestellt, dass der Beschuldigte ab dem 25. April 2016 bis zur Konkurseröffnung am [tt.01.2017] Geschäftsführer und einziger Gesellschafter gewesen sei (vorinstanzliches Urteil S. 70 E. 10.2.2). Eine Buchhaltung sei nicht geführt worden (vorinstanzliches Urteil S. 71 Abs. 2). Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschuldigte bereits -9-