Mithin hätten alsdann schon Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich dafür entschieden, untätig zu bleiben (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 61 E. 9.1.2.2.1 f.). Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die fehlende buchhalterische Übersicht für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Dies zeigt auch die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass er allenfalls selber Konkurs anmelden müsse (vorinstanzliches Urteil S. 61 E. 9.1.2.2.1).