2.3.5. Laut der Vorinstanz sei der Beschuldigte vom 23. März 2016 bis zur Konkurseröffnung am [tt.11.2016] als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der F. im Handelsregister eingetragen gewesen (vorinstanzliches Urteil S. 60 E. 9.1.2.1). Eine Buchhaltung sei nicht geführt worden (vorinstanzliches Urteil S. 65 E. 9.2.2). Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschuldigte bei der Firmenübernahme um die finanziellen Schwierigkeiten und Betreibungen (von über Fr. 80'000.00) gewusst. Mithin hätten alsdann schon Besorgnis einer Überschuldung bestanden.