Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich dafür entschieden, untätig zu bleiben (vorinstanzliches Urteil S. 55 E. 8.1.2.2.2). Aus den Aussagen des Beschuldigten erhellt, dass es ihm bei der Firmenübernahme nur darum ging, sich zu deren Lasten noch ein Gehalt von Fr. 20'000.00 auszubezahlen. Danach sei es ihm egal gewesen (vorinstanzliches Urteil S. 54 E. 8.1.2.2.1). Diese Ignoranz des Beschuldigten gegenüber den ihm nach Art. 725 Abs. 2 OR obliegenden Pflichten rührt somit nicht aus mangelnder Kenntnis der finanziellen Situation des übernommenen Unternehmens. Die Unterlassung der Buchführung war damit nicht kausal für die Konkursverschleppung.