worden seien (vorinstanzliches Urteil S. 59 E. 8.2.2). Nach den unbestrittenen und schlüssig hergeleiteten Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte um die finanziellen Schwierigkeiten im Zeitpunkt der Firmenübernahme und sicherlich noch vor Konkurseröffnung gewusst (vorinstanzliches Urteil S. 56 E. 8.1.2.5). Er hätte konkrete Besorgnis einer Überschuldung haben müssen. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich dafür entschieden, untätig zu bleiben (vorinstanzliches Urteil S. 55 E. 8.1.2.2.2).