Dafür spricht auch, dass er auch nach Mai 2014 – als er spätestens konkrete Besorgnis einer Überschuldung haben musste – nur überlegte, Sanierungsmassnahmen einzuleiten, aber schlussendlich untätig blieb (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 48 E. 7.1.2.2.2). Die Unterlassung der Buchführung und der fehlende vollständige Überblick über die Finanzen waren nicht kausal für die Konkursverschleppung. Zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung besteht deshalb echte Konkurrenz.