Dies zeigt, dass den Beschuldigten die finanzielle Lage der Gesellschaft nicht interessierte. Mit Blick darauf und sein Verhalten betreffend die B. sowie C. ist davon auszugehen, dass er selbst in umfassender Kenntnis der finanziellen Lage (Überschuldung) seinen Pflichten im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR nicht nachgekommen wäre. Dafür spricht auch, dass er auch nach Mai 2014 – als er spätestens konkrete Besorgnis einer Überschuldung haben musste – nur überlegte, Sanierungsmassnahmen einzuleiten, aber schlussendlich untätig blieb (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 48 E. 7.1.2.2.2).