Beim Beschuldigten zeigt sich nach dem Dargelegten und mit Blick auf sein Verhalten betreffend die B. sowie C. eine immer mehr oder weniger gleichbleibende Verhaltensweise. Er übernimmt ein Unternehmen, von dem er weiss, dass sich dieses in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Dabei mag ihm das konkrete Ausmass im Fall der D. nicht bekannt gewesen sein, da er angeblich keine Vorabklärungen vor dem Kauf der D. getroffen und auch keinen Betreibungsregisterauszug eingeholt habe (vorinstanzliches Urteil S. 47). Dies zeigt, dass den Beschuldigten die finanzielle Lage der Gesellschaft nicht interessierte.