Dem Betreibungsregisterauszug der D. lasse sich entnehmen, dass sich die Betreibungen spätestens ab Mai 2014 häuften. Mithin hätte der Beschuldigte spätestens ab Mitte Mai 2014 konkrete Besorgnis einer Überschuldung haben müssen. Anstatt jedoch die Schritte gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe er sich zu diesem Zeitpunkt entschieden, untätig zu bleiben.