Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (S. 48 E. 7.1.2.2.2) zur Misswirtschaft, hatte der Beschuldigte vor der Übernahme der Firma Kenntnis, dass zum Teil die Löhne der Mitarbeiter nicht bezahlt wurden. Das hätte beim Beschuldigten Zweifel an der finanziellen Situation der D. begründen müssen. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, dass nach der Übernahme der Firma immer mehr Schulden entstanden seien, die er mit dem erzielten Einkommen nicht mehr habe decken können. Dem Betreibungsregisterauszug der D. lasse sich entnehmen, dass sich die Betreibungen spätestens ab Mai 2014 häuften.