Zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung besteht deshalb echte Konkurrenz. Einer allfällig sachlichen, zeitlichen und situativen Nähe zwischen diesen Taten ist bei der Strafzumessung im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen. -7- 2.3.3. Die Vorinstanz (S. 51 E. 7.2.2) hielt fest, der Beschuldigte sei vom 17. Dezember 2013 bis zur Konkurseröffnung am [tt.08.2014] Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der D. gewesen. In diesem Zeitraum sei keine Buchhaltung geführt worden.