Anstatt jedoch die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe sich der Beschuldigte entschieden, untätig zu bleiben. Aus diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zu schliessen, dass die fehlende buchhalterische Übersicht für die Konkursverschleppung nicht entscheidend war. Der Beschuldigte hatte von der Überschuldung gleichwohl hinreichend Kenntnis. Zwischen der Unterlassung der Buchführung und der Verschlimmerung der Überschuldung besteht somit auch in diesem Fall kein Kausalzusammenhang. Zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung besteht deshalb echte Konkurrenz.