Aber er habe aufgrund der Situation gesehen, dass es gar nichts bringe (vorinstanzliches Urteil S. 44 f. E. 6.2.2). Das stimmt mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Misswirtschaft (S. 41 f. E. 6.1.2.2.2 und E. 6.1.2.5) überein, wonach der Beschuldigte bei der Übernahme der C. von deren finanziellen Schwierigkeiten und den Betreibungen gewusst habe. Mithin habe bereits bei der Firmenübernahme durch den Beschuldigten begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Anstatt jedoch die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzunehmen, habe sich der Beschuldigte entschieden, untätig zu bleiben.