2.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte sei vom 27. November 2013 bis 22. September 2014 Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C. (Konkurseröffnung: [tt.05.2014]) gewesen. In diesem Zeitraum sei keine Buchhaltung geführt worden. Auf die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers zur Buchführung angesprochen, äusserte dieser, dass das schon klar sei. Aber er habe aufgrund der Situation gesehen, dass es gar nichts bringe (vorinstanzliches Urteil S. 44 f. E. 6.2.2).